
Die EnEV wurde zum 01.11.2020 durch das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) abgelöst. Weitere Informationen finden Sie hier. |
EnergieausweisBei Neubau, aber auch bei Änderungen oder Erweiterungen von Gebäuden schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises vor. Beim Verkauf, bei der Vermietung oder Verpachtung muss auf Verlangen der Energieausweis zugänglich gemacht werden. Denn für den neuen Mieter oder Besitzer ist der energetische Wert des Gebäudes einer der entscheidenden Faktoren der Gebäudebewertung. |
ENERGIEBEDARFSAUSWEIS -DARAUF IST ZU ACHTENSeit dem 1. Mai 2014 zeigt der Energieausweis – neben den Markierungen des Primär- und des Endenergiebedarfs auf der Farbverlaufsskala von Grün bis Rot – auch die Energieeffizienzklasse des Gesamtgebäudes an. Die Skala umfasst die Klassen von A+ bis H. Die Basis für die Bewertung bildet der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch. Nach Berechnungen des Bundesverbandes Wärmepumpe e.V. wird ein Standardgebäude, das mit einer Wärmepumpe beheizt wird, mit der Effizienzklasse A bzw. A+ bewertet. Das gleiche Gebäude – würde es mit fossil befeuertem Brennwertkessel und solarer Trinkwassererwärmung ausgestattet werden – erreicht nur eine B-Bewertung. |
Qual der WahlVerbrauchs- oder BedarfsausweisDer verantwortliche Eigentümer von Bestandsgebäuden kann meistens zwischen den beiden Varianten eines Energieausweises wählen: dem Verbrauchs- oder dem Bedarfsausweis.
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Wichtige TerminsacheAuf die Gültigkeit achtenSeit Januar 2009 (bzw. Juli 2008 für bis 1965 errichtete Bauten) gilt die Energieausweispflicht für Gebäude, die neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden sollen. Ausgestellt wird der Ausweis für 10 Jahre und das bedeutet, dass die ersten Gebäudeenergieausweise nicht mehr gültig sind. Soll die Immobilie vermietet, verpachtet oder verkauft werden, so muss nach der Energieeinsparverordnung EnEV spätestens bei der Besichtigung ein gültiger Ausweis vorgelegt und bei Vertragsabschluss übergeben werden. Die dazugehörige Immobilienanzeige muss die energetischen Kennwerte ebenfalls ausweisen. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. |