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Ausbau erneuerbarer Energien fördern

EEWärmeG

Die EnEV wurde zum 01.11.2020 durch das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) abgelöst. Weitere Informationen finden Sie hier

EEWÄRMEG

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) soll u.a. den Ausbau von erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältesektor vorantreiben. Das Gesetz führt erstmals bundesweit eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden ein (Nutzungspflicht gem. § 3 Abs. 1 EEWärmeG).

BAUHERRN IN

DER PFLICHT

Das EEWärmeG (§ 1) hat zum Ziel, bis im Jahr 2020 mindestens 14 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Dafür verpflichtet es Bauherren, Neubauten in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen. Für Bestandsgebäude sieht das Gesetz eine Förderung bei einer entsprechenden energetischen Nachrüstung vor.

PFLICHTEN IM

DETAIL

Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² sind verpflichtet, sowohl den Wärme- als auch Kälteenergiebedarf in unterschiedlichem Umfang aus erneuerbaren Energien zu decken (je nach Energieart):

  • solare Strahlungsenergie: 15 % (aus Vereinfachungsgründen muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Fläche der montierten Solarkollektoren mindestens 4 % der beheizten Nutzfläche, bei Mehrfamilienhäusern entsprechend 3 % betragen) 
  • Biomasse: 50 % bei der Verwendung von flüssiger oder fester Biomasse (Bioöl einerseits oder Holzpellets, Scheitholz andererseits) und 30 % bei der Verwendung von Biogas
  • Geothermie und Umweltwärme: 50 %.