Menü schliessen

Energiestandard für Neubauten

EnEV

Die EnEV wurde zum 01.11.2020 durch das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) abgelöst. Weitere Informationen finden Sie hier

ENEV

Die EnergieEinsparVerordnung, kurz: EnEV, soll laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden.

VORGABEN, DIE SEIT

JANUAR 2014 GELTEN

Die EnEV enthält Vorgaben, die seit 1. Januar 2014 gelten und sich ab dem 1. Januar 2016 noch einmal verschärft haben.  Diese Verschärfung ist für Bauvorhaben relevant, zu denen der Bauherr (je nach Bauordnungsvorgaben):

  • nach dem 1. Januar 2016 einen Bauantrag eingereicht hat.
  • nach dem 1. Januar 2016 eine Bauanzeige erstattet hat.
  • nach dem 1. Januar 2016 ein Bauprojekt (ohne Baugenehmigungs- oder Anzeigepflicht) begonnen hat.

HÖHERE MESSLATTE

SEIT 2016

Bei Wohngebäuden wurde ab 2016 die Messlatte für die Energieeffizienz-Kennwerte angehoben. Der höchstzulässige Jahresprimärenergiebedarf mindert sich um 25 % gegenüber dem bisherigen Referenzgebäude. Gleiches gilt auch für Nichtwohngebäude.

VORGABEN BEI

NICHTWOHNBAUTEN

Bei Wohnbauten darf dabei die Gebäudehülle nicht mehr Wärme nach außen verlieren als das Referenzgebäude. Anders bei Nichtwohnbauten: Hier dürfen Außenbauteile im Vergleich den Vorgaben bis Ende 2015 nur noch ca. 80 % Wärme nach außen durchlassen. Die Wärmeschutzanforderungen an einzelne Außenbauteile listet die Verordnung detailliert auf.