
UPDATE: das Gesetz ist inzwischen in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Gebäudeenergiegesetz - GEG
Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz GebäudeEnergieGesetz (GEG), war die Schaffung eines einheitlichen Anforderungssystems geplant, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind. Dabei sollten die ordnungsrechtlichen Vorgaben weiterhin dem Ansatz folgen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Der verbleibende Energiebedarf sollte zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
ZWEI REGELWERKEEnEV UND EEWärmeGHeute gelten für die energetischen Anforderungen an Gebäude die beiden Regelwerke EnEV und EEWärmeG. Während das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) die bau- und anlagentechnischen Anforderungen an Gebäude enthält, bestimmt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), dass bei neuen Gebäuden sowie bei Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind. Das Nebeneinander dieser Regelwerke führt jedoch zu Problemen bei Anwendung und Vollzug - vor allem auch, weil die beiden Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind. |
WEITERE RICHTLINIEAB 2021Zudem verpflichtet der „Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019. Der Niedrigstenergiegebäudestandard ist in Deutschland noch nicht festgelegt.
Das GEG sollte der Umsetzung dieser Richtlinie dienen. Zusätzlich sollte das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht werden, indem die o.g. Gesetze und Verordnungen in dem GEG zusammengeführt werden sollten.
Da es der Zeitplan nicht zulässt, ist eine Verabschiedung des geplanten Gesetzes in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich. Damit wird Deutschland zunächst gegen die EU-Gebäuderichtlinie verstoßen. Und auch die bisherigen Gesetze und Verordnungen werden vorerst nicht abgelöst – das Ordnungsrecht für Gebäude bleibt zunächst so, wie es ist. |