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Viele Möglichkeiten mit dem GEG

Seit dem 01. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das folgende Einzelgesetze und Verordnungen ablöst: das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV). Für die Bauherren und Sanierer bedeutet das mehr Planungssicherheit. Doch was genau ändert sich mit der neuen Regelung und was ist ab sofort zu beachten?

Neues Gesetz mit „alten“ Anforderungen

Gleich geblieben sind die energetischen Anforderungen für Neubauten. Denn obwohl das GEG mehrere Einzelgesetze ablöst, werden die Anforderungen nicht verschärft. Erst 2023 erfolgt eine neue Überprüfung. Gleiches gilt für Bestandsgebäude. Bei umfangreichen Sanierungen oder Erweiterungen fallen auch diese unter das GEG (bisher EnEV).

Im Hinblick auf den europäisch geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standard wird er durch das GEG auf den Stand des aktuellen Effizienzhaus(EFH)-70-Standards gesetzt. Das heißt: Ab 2021 müssen alle neuen Gebäude nach diesem Standard errichtet werden.

Hinweis

Bei Bestandsgebäuden gewährt das GEG eine Übergangsfrist bis 1. Mai 2021: „Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Satz 1  ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis 1. Mai 2021 anzuwenden.“

GEG IN DER GEBÄUDESANIERUNG

Das neue Gesetz bietet eine vereinfachte Gesetzesgrundlage in Bezug auf alle Aspekte einer energetischen Gebäudesanierung. Die Anforderungen an die Dämmung von relevanten Gebäudeteilen wie Dach, Fassade oder Keller werden hier geregelt, wobei die bisherigen Bestimmungen in Bezug an den Wärmeschutz nicht verschärft wurden. Verbindliche Sanierungsstandards der bisherigen EnEV müssen weiterhin eingehalten werden, der festgelegte U-Wert der verschiedenen Bauteile darf nach der Sanierung nicht überschritten werden. Ebenfalls im GEG geregelt sind die Themen Heizungssanierung oder Energieausweis.

PFLICHT ZUR ENERGIEBERATUNG

Umfangreiche Sanierungsarbeiten an einem Ein- oder Zweifamilienhauses setzen die Pflicht zur Energieberatung voraus. Sobald tiefgreifende Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses (z.B. Dämmung der Fassade, Austausch der Fenster oder der Haustür, Dach- oder Dachbodendämmung, etc.) geplant sind müssen entsprechende Berechnungen zur energetischen Bewertung des gesamten Gebäudes angestellt werden. Die Fachhandwerker müssen auf diese Beratungspflicht bereits in ihren Angeboten hinzuweisen.

Neubaukäufer müssen nach Erhalt des Energieausweises ein Energieberatungsgespräch führen.

 

Grundsätzliches Verbot von Ölheizungen

Nach dem Beschluss des Klimaschutzpaketes 2030 wurde die entsprechende Regelung in das GEG aufgenommen. Das Gesetz verbietet grundsätzlich den Einbau neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Zugleich wurden Ausnahmen definiert, die z.B. den Betrieb von Hybridheizungen ermöglichen. Ausnahmen gelten auch, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Fernwärme oder mit erneuerbaren Energien – beheizt werden kann. Darüber hinaus verbietet das GEG Heizkessel, die feste fossile Brennstoffe nutzen – also auch Kohleheizungen.

Generell dürfen Gas- und Ölheizkessel 30 Jahre betrieben werden. Das gilt auch für diejenigen Kessel, die seit 1991 in Betrieb genommen wurden. Heizkessel aus der Zeit vor 1991 dürfen nicht mehr genutzt werden.

Änderungen beim selbsterzeugtem PV-Strom

Strom mit der eigenen PV-Anlage zu erzeugen, ist aus vielen Gründen sinnvoll. Schließlich ist die Nutzung von Sonnenenergie umweltfreundlich und entlastet das Portemonnaie. Mit dem GEG hilft es nun auch bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Gebäudes.

Wird der Strom in einem Gebäude verwendet, das z.B. mit einer Wärmepumpe ausgestattet ist, wirkt sich die Anrechenbarkeit der eigenerzeugten PV-Stroms auf den Primärenergiebedarf aus. Und dabei gilt: Je höher der Effizienzstandard des Gebäudes ist, umso deutlicher ist die Auswirkung. Die Deckelung der Anrechenbarkeit liegt bei 30 bzw. 45 % bei Nutzung eines Batteriespeichers.